Falschbeurkundung

Falschbeurkundung
Falschbe|urkundung,
 
eine inhaltlich unrichtige Beurkundung. Sie ist zu unterscheiden von der Urkundenfälschung. Die Falschbeurkundung (»schriftliche Lüge«) steht als solche nicht allgemein unter Strafe, ist aber oft nach anderen Vorschriften (z. B. als Betrug) strafbar. In einigen Fällen ist sie selbstständig strafbar: Wer vorsätzlich, etwa durch falsche Angaben, bewirkt, dass beweiserhebliche Umstände in öffentlichen Urkunden falsch beurkundet werden (mittelbare Falschbeurkundung), wird nach § 271 StGB mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Demjenigen, der die Tat in der Absicht begeht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, droht nach § 272 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch das Gebrauchmachen von einer Falschbeurkundung zu Täuschungszwecken steht nach § 273 StGB unter Strafe. Außerdem wird ein zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugter Beamter, der innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet (Falschbeurkundung im Amt), nach § 348 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt.
 
Ähnliche Vorschriften enthalten die Strafgesetzbücher Österreichs (§§ 228, 311) und der Schweiz (Art. 253, 317). In der Schweiz ist auch die einfache Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB strafbar, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten.

Universal-Lexikon. 2012.

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